HIV/ AIDS am Arbeitsplatz
HIV und Arbeitsrecht
Arbeitnehmer sind nicht verpflichtet, den Arbeitgeber über eine  HIV-Infektion zu unterrichten. Selbst bei der Neueinstellung ist die  Frage nach einer HIV-Infektion nicht zulässig. Wenn ein infizierter  Arbeitnehmer bei der Einstellung auf diese Frage antwortet, er sei nicht  infiziert, so ist dies erlaubt, denn er kann aller Voraussicht nach  noch viele Jahre seinen beruflichen Pflichten nachkommen.
Die Situation ist  bei der Frage nach einer bestehenden  AIDS - Erkrankung, dem Vollbild der HIV-Infektion, anders. Diese Frage ist  vom Arbeitgeber zulässig, da er ein berechtigtes Interesse an der  Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit seines zukünftigen  Mitarbeiters hat.
Eine HIV-Infektion ist kein Kündigungsgrund auch dann nicht, wenn sich  langsam eine gewisse Anfälligkeit für Erkrankungen abzeichnet, die aber  durch ärztliche Hilfe beherrschbar sind. Anders ist es in der letzten  Phase der HIV - Infektion, dem Vollbild AIDS. Hier gelten die gleichen  Richtlinien wie bei anderen schweren Erkrankungen, die zu wiederholten  Fehlzeiten oder einer lang andauernden Arbeitsunfähigkeit führen. Da  eine dauerhafte Wiederherstellung der Arbeitskraft in diesem Stadium der  HIV - Infektion nach derzeitigem medizinischen Stand dann nicht mehr zu  erwarten ist, darf eine Kündigung ausgesprochen werden.
Besonderheiten im Gesundheitsbereich
Auch wenn eine Ansteckung mit HIV im Rahmen einer üblichen beruflichen  Tätigkeit in fast allen Arbeitsbereichen ausgeschlossen werden kann, so  nimmt der Gesundheitsbereich eine Sonderstellung ein.
Grundsätzlich sind alle Beschäftigten im Gesundheitsdienst, die bei  Ihrer Tätigkeit unmittelbaren Kontakt mit Blut, Serum, Sperma oder  blutigen Ausscheidungen und Körperflüssigkeiten von HIV - Infizierten bzw.  AIDS - kranken Menschen haben, potentiell gefährdet. Dennoch kommt es nur  in sehr seltenen Fällen zu einer Infektion (z.B. durch  Nadelstichverletzungen). Dies trifft neben den Angehörigen medizinischer  Heilberufe auch auf die Mitarbeiter in den Laboratorien und für das  Reinigungspersonal in diesen Bereichen zu.
Falls es im Rahmen der Arbeit zu Verletzungen kommen sollte, so gilt es »  Sofortmaßnahmen zu ergreifen. Für die mögliche Anerkennung als  Berufskrankheit muss der Durchgangsarzt/Betriebsarzt einen Bericht  anfertigen und Blut für einen HIV- und einen Hepatitis - Test nach einer  Stichverletzung entnehmen. Bei einem negativen Ergebnis sollten nach 3, 6  und 12 Monaten Kontrollen durchgeführt werden, um eine etwaige  HIV-Infektion durch den Unfall nachweisen zu können.
Auch bei einer Ansteckung mit HIV haben Arbeitnehmer, wenn diese auf die  berufliche Tätigkeit zurückzuführen ist, Anspruch auf die im Rahmen der  gesetzlichen Unfallversicherung vorgesehenen Leistungen. Allerdings  muss der Arbeitnehmer den beruflichen Zusammenhang zwischen der  Infektion und seiner Tätigkeit nachweisen können. Der Arzt muss bei  Verdacht auf eine Berufskrankheit die zuständige Berufsgenossenschaft  informieren.
Ansprechpartner
Für Ratsuchende können Vorgesetzte, Ausbilder, Betriebräte, betriebliche  Vertrauensleute und Personalleiter erste Ansprechpartner sein. Hierbei  muss jedoch bedacht werden, dass eine gute Beratung umfassendes Wissen  und Einfühlungsvermögen voraussetzt. Spezielle Fortbildungen sind hier  dringend empfehlenswert. Gerne helfen Ihnen die schwul/lesbischen  Arbeitskreise von ver.di weiter.
Wenn sich Ratsuchende an betriebliche Vertrauensleute, Ausbilder,  Betriebs- oder Personalräte etc. wenden, so gilt die Schweigepflicht.  Nur der ratsuchende Mitarbeiter selbst kann von dieser Schweigepflicht  entbinden.
Konzepte zur AIDS-Aufklärung empfohlen
Beratung und Aufklärung sind nicht erst dann notwendig, wenn ein  konkreter Anlass, wie z.B. ein Unfall am Arbeitsplatz es erfordert.  Arbeitgebern, Betriebs- und Personalräten raten wir, ein Konzept zur  AIDS-Aufklärung am Arbeitsplatz in jedem Betrieb zu erarbeiten.
Es ist sinnvoll, dass sich sowohl Mitarbeiter als auch Geschäftsleitung  bereits vorher mit dem Thema HIV und AIDS am Arbeitsplatz beschäftigen.  Rechtzeitige Information und Aufklärung kann eventuell auftretenden  Problemen entgegenwirken:
wenn die Übertragungswege des Virus bekannt sind, können unbegründete  Ängste oder Diskriminierungen vermieden werden das Wissen über den  Krankheitsverlauf kann übereilte oder fehlerhaft arbeitsrechtliche  Entscheidungen vermeiden Informationen zu Arbeitsschutz und Erster Hilfe  können fehlerhaftes Verhalten verhindern.
Es empfiehlt sich, ein einheitliches Konzept zur AIDS-Aufklärung im  Betrieb zu erarbeiten, auf das im Bedarfsfall zurückgegriffen werden  kann. Darin sollten Antworten zu folgenden Fragen enthalten sein:
Wo liegen reale Gefahren einer HIV-Infektion und wo nicht?
Welche Fragen und Ängste können in Zusammenhang mit der HIV-Infektion im  Betrieb auftreten?
Wie kann im Betrieb mit auftretenden Problemstellungen, Konflikten und  realen Gefahren und Ängsten umgegangen werden?
Keine HIV-Übertragung am Arbeitsplatz
Im sozialen Umgang am Arbeitsplatz kann HIV nicht übertragen werden, ...
-bei zwischenmenschlichen Kontakten wie z. B. bei der morgendlichen  Begrüßung durch Händeschütteln oder Umarmen durch Anhusten, Niesen oder  Kontakt mit Schweiß oder Tränen -durch die Benutzung von Geschirr,  Besteck, Trinkgefäßen in der Kantine oder gemeinsamen Küche oder auch  nicht durch die gemeinsame Benutzung von Handtüchern oder Kleidung  -durch Lebensmittel -durch die gemeinsame Benutzung von Toiletten,  Waschbecken, Garderoben, Schwimmbädern oder Saunen -durch die gemeinsame  Benutzung von Schreibgeräten, Schreibtischen oder Telefonen -durch die  gemeinsame Benutzung von Arbeitsmitteln, Werkzeugen, Maschinen,  Fahrzeugen, Verkehrsmitteln
Sofortmassnahmen bei Unfällen im Betrieb
Wenn Blut oder andere Körperflüssigkeiten eines infizierten Menschen auf  verletzte Haut gelangt sind oder es zu einer Nadelstichverletzung  gekommen ist, sind folgende Maßnahmen zu ergreifen:
So rasch wie möglich das Ausbluten der betroffenen Wunde durch Druck auf  das umliegende Gewebe für 1-2 Minuten erreichen und anschließend eine  gründliche Desinfektion mit verfügbaren Desinfektionsmitteln  durchführen.
Bei Stich- und Schnittverletzungen müssen die betroffenen Hautpartien  unter fließendem Wasser abgespült und mit alkoholischer  Desinfektionslösung behandelt werden. Gelangt infektiöses Material auf  Schleimhäute, z.B. in die Mundhöhle oder in die Augen, so müssen diese  gründlich mit Wasser gespült werden. Für Schleimhäute sollten nur  schleimhautverträgliche Desinfektionsmittel verwendet werden.
Für einen HIV- und einen Hepatitis - Test nach einer Stichverletzung Blut  entnehmen. Bei einem negativen Ergebnis sollten nach 3, 6 und 12 Monaten  Kontrollen durchgeführt werden, um eine etwaige HIV-Infektion durch den  Unfall nachweisen zu können. Eine Kontrolle vor Ablauf von drei Monaten  ist unnötig, da Antikörper gegen HIV frühestens 4 -6 Wochen nach der  Infektion nachweisbar sind. Die Kosten der HIV-Antikörper-Tests werden  vom zuständigen Unfallversicherungsträger übernommen.
Wenn es zu Verletzungen durch blutbeschmierte Spritzen, Nadeln usw.  gekommen ist, die nicht einer bestimmten Person zugeordnet werden  können, müssen diese aufgehoben werden, um sie auf HIV und Hepatitis  untersuchen zu können.
PEP als Sofortmaßnahme nach möglicher Infektion PEP ist die Abkürzung  für Post-Expositions-Prophylaxe und bedeutet soviel wie vorbeugende  Behandlung nach einer möglichen HIV - Übertragung.
Die HIV - PEP ist eine medizinische Sofortmaßnahme, die dann ergriffen  werden kann, wenn Sie sich einem HIV- Infektionsrisiko ausgesetzt haben  (wie ungeschützter analer oder vaginaler Sexualverkehr mit einer  HIV-infizierten Person, ungeschützter oraler Sexualverkehr mit  Samenerguss des HIV-infizierten Partners, die Verwendung von gebrauchtem  Injektionsmaterial einer HIV-infizierten Person oder bei  Nadelstichverletzungen). Ob diese Maßnahme eingeleitet werden oder  nicht, muss im Gespräch mit einem Facharzt entschieden werden. Dieser  orientiert sich an den "Deutsch-Österreichischen Empfehlungen zur  Postexpositionellen Prophylaxe der HIV-Infektion".
Die HIV - PEP ist eine Behandlung mit einer Kombination von drei  Medikamenten und muss möglichst rasch (spätestens innerhalb der ersten  72 Stunden) eingeleitet werden. Die Behandlung dauert zwischen vier - sechs   Wochen. ABER: Die HIV - PEP ist nicht das „Kondom danach", sie ist mit der  täglichen Einnahme mehrerer Medikamente verbunden und kann  entsprechende Nebenwirkungen haben.
Falls bei Ihnen das Risiko einer HIV - Übertragung besteht, nehmen Sie  sofort Kontakt mit einer Arztpraxis oder einem Krankenhaus auf. In  verschiedenen Städten gibt es auch spezielle HIV-Behandlungszentren.
Materialien

 informationenzuaidsinderarbeitswelt 18/04/2008,20:25 2.03 Mb
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