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Neue Richtlinie EU verbietet erotische Darstellungen von Erwachsenen

Gastbeitrag von RA Dr. Helmut GRAUPNER, Co-Präsident der Österreichischen Gesellschaft für Sexualforschung

Eine neue EU-Richtlinie zur Bekämpfung von Kinderpornografie sieht nicht nur Internetsperren vor sondern verpflichtet die 27 Mitgliedstaaten auch zur Kriminalisierung von Erotika mit Erwachsenen. Verboten wird nicht nur Pornografie sondern jede Darstellung sexueller Vorgänge.

 Vielfacher Kritik begegnete der EU-Rahmenbeschluss zur Bekämpfung von Kinderpornografie und der sexuellen Ausbeutung von Kindern (2004/68/JI), den die damals noch 15 Mitgliedstaaten 2004 verabschiedet haben. Denn die Altersgrenze für absolut verbotene "Kinder"pornografie wurde mit diesem Rahmenbeschluss auf 18 Jahre festgesetzt, ohne zwischen Kindern und Jugendlichen zu unterscheiden. Mündige und heiratsfähige 17jährige Jugendliche wurden gleich behandelt wie 5jährige Kinder. In das Verbot einbezogen wurde auch Pornografie mit DarstellerInnen, die wie unter 18 Jahre aussehen.

  EUR-Lex_-_52010PC0094_-_DE.pdf  Byte 01/01/1970, 01:00 

Auf Grund der Kritik, insbesondere der Sexualwissenschaft, wurden die Mitgliedstaaten schließlich ermächtigt (nicht verpflichtet), in drei Fällen Ausnahmen von der absoluten Kriminalisierung vorzusehen:

1. erwachsene DarstellerInnen,

2. Herstellung und Besitz bloß fiktiver Darstellungen, wenn keine Gefahr der Verbreitung besteht, und

3. Herstellung und Besitz von Darstellungen Jugendlicher oberhalb des jeweiligen nationalen sexuellen Mündigkeitsalters (in Deutschland und Österreich: 14 Jahre) mit Einverständnis des Jugendlichen und zu dessen persönlichem Gebrauch (zB innerhalb einer Beziehung).

Österreich hat von allen diesen Ausnahmen Gebrauch gemacht, Deutschland von den meisten.

Mit der neuen Richtlinie (KOM(2010)94), werden alle diese Ausnahmen gestrichen. Eine Begründung dafür findet sich in den Erläuterungen der Europäischen Kommission nicht.

Gutteil der Standardpornografie kriminalisiert

Damit droht ein grosser Teil der heute üblichen Standardpornografie kriminalisiert zu werden, ist doch "die visuelle Ununterscheidbarkeit von jungen Erwachsenen und gereiften Jugendlichen ... die Regel"  (BVerfG 06.12.2008, 2 BvR 2369/08; 2 BvR 2380/08). Von so ziemlich jedem/r DarstellerIn bis etwa 25 kann unschwer behauptet werden, er/sie sehe aus wie 17 ½. Schließlich ist (lediglich) der Alterseindruck entscheidend, den die erkennenden RichterInnen haben.

Besorgnis erregt in diesem Zusammenhang ein Beschluss des österreichischen Obersten Gerichtshofs (OGH) vom März 2010 (OGH 02.03.2010, 14 Os 73/09).

Mit diesem Beschluss bestätigte der OGH eine Freiheitsstrafe von 7 Monaten ohne Bewährung für den Besitz von fünf Nacktbildern, obwohl der Sachverständige, ein renommierter Kinderarzt, in seinem Gutachten bestätigt hatte, dass jeder zehnte 18jährige so aussieht wie die jungen Männer auf den fünf Fotos.

Ein eindeutiger Nachweis des Alters unter 18 sei nicht notwendig. Bloße Wahrscheinlichkeitsschlüsse würden genügen. Die Unschuldsvermutung verlange nicht, dass bei mehreren möglichen Sachverhaltsvarianten jene zu Grunde zu legen ist, die für den Angeklagten am günstigsten ist (!). Bloße 90% Wahrscheinlichkeit (eines Alters unter 18) reichten für die Verurteilung.

10% Wahrscheinlichkeit für die Unschuld des Angeklagten waren nicht genug.

Zudem wurde der Nachweis des tatsächlichen Alters der jungen Männer durch Beischaffung der Altersnachweise des Webseitenbetreibers (der auf der Internetseite ein Alter über 18 garantierte) abgelehnt.

All das, obwohl die geltende Rechtslage in Österreich (noch) den Nachweis des tatsächlichen Alters von unter 18 Jahren verlangt. Wie wird das erst, wenn der subjektive Alterseindruck der (Mehrheit) des erkennenden Richtersenats genügen wird?

Diesen Eindruck (eines Alters unter 18) lässt das deutsche Gesetz bereits jetzt genügen. Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht 2008 entschieden, dass, um Grundrechtsverletzungen zu vermeiden, nur Darstellungen mit Erwachsenen kriminalisiert werden dürfen, "wenn sie (fast) noch kindlich wirken" und somit schon in die Nähe (Schein-) Kinderpornographie geraten (BVerfG 06.12.2008, 2 BvR 2369/08; 2 BvR 2380/08). Mit der neuen Richtlinie wird diese restriktive Rechtsprechung allerdings der Überprüfung und Korrektur durch den Gerichtshof der Europäischen Union unterliegen.

Kriminalitätsverdacht & drohende Willkür

Mit der neuen Richtlinie wird auch die Ausnahme für Herstellung und Besitz bloß fiktiver Darstellungen gestrichen. Künftig muss daher ein 14jähriger, der in seiner Privatheit eine nackte 17jährige Schönheit zeichnet, in jedem Mitgliedstaat kriminalisiert werden. Ebenso eine 16jährige, die auf ihrem PC die virtuelle Darstellung eines gleichaltrigen nackten jungen Mannes generiert.

Die Ausnahme des Einverständnisses sexuell mündiger Jugendlicher wird durch eine neue Ausnahme ersetzt, die jedoch so schwammig und nebulos formuliert ist, dass sie zur wirksamen Ausfilterung nicht strafbedürftiger Fälle ungeeignet ist. Für die Straffreiheit wird ein "vergleichbares Alter" und ein "vergleichbarer mentaler und körperlicher Entwicklungsstand und Reifegrad" gefordert. Selbst bei Erfüllung dieser unbestimmten Kriterien muss gestraft werden, wenn dennoch ein Missbrauch "indiziert" ist (Art. 8).

Die 19jährige, die mit einem 17jährigen Webcamsex macht, oder der 18jährige, der seine 16jährige Ehefrau am Strand im knappen Bikini fotografiert, stehen also beispielsweise künftig mit (zumindest) einem Bein im Kriminal. Von Strafe bleiben sie nur verschont, wenn die RichterInnen ihnen einen "ähnlichen mentalen und körperlichen Entwicklungsstand" zugestehen und überdies keinen (dennoch gegebenen) Missbrauch "indiziert" sehen. Faktisch werden solche Lebensrealitäten junger Menschen unter grundsätzlichen generellen Kriminalitätsverdacht gestellt und die Straffreiheit in freies richterliches Ermessen gestellt, das nur allzu leicht in Willkür kippen kann.

Nicht nur Pornografie betroffen

Die neue Richtlinie streicht auch den Pornografiebegriff. Die Mitgliedstaaten müssen künftig Darstellungen sexueller Handlungen (oder auch nur der Genitalien und der weiblichen Brust) kriminalisieren, gleichgültig, ob sie "pornografisch" sind oder nicht. Es muss auch nicht tatsächlich zu sexuellen Handlungen gekommen sein. Auch simulierte sexuelle Handlungen von unter 18jährigen (bzw. Erwachsenen, die wie unter 18 aussehen) müssen strafbar sein. Voraussetzung ist lediglich, dass die Darstellungen "primär sexuellen Zwecken" dienen, was das auch immer heißen mag. Auch (nicht pornografische) bloß erotische Darstellungen werden wohl darunter fallen.

In den USA hat der Oberste Gerichtshof dieser uferlosen Kriminalisierung 2001 ein Ende bereitet und entschieden, dass bloß fiktive (virtuelle) Darstellungen sowie Darstellungen erwachsener Personen nicht kriminalisiert werden dürfen (Ashcroft v. Free Speech Coalition 16.04.2002). Die EU führt solche Kriminalisierung 2010 ein.

Kinderpornografen können sich freuen

Die Regierungen der 27 Mitgliedstaaten haben sich am 7. Oktober auf die betreffenden Teile der neuen Richtlinie geeinigt. Innerhalb von 2 Jahren müssen alle Mitgliedstaaten die neuen Straftatbestände eingeführt haben.

Auch Deutschland hat zugestimmt, obwohl im Koalitionsvertrag der derzeitigen Bundesregierung die Notwendigkeit der Differenzierung zwischen Kindern einerseits und Jugendlichen betont wird und festgehalten ist, dass "Änderungen im Strafrecht, die nach europäischem Recht nicht geboten sind", rückgängig gemacht werden und die "aktuellen Überlegungen zu weitergehenden europäischen Vorgaben" abgelehnt werden.

Der Kampf gegen Kinderpornografie ist von großer Bedeutung und die neue Richtlinie enthält dazu viele sehr gute und wichtige Bestimmungen. Gleichzeitig gefährdet sie aber die wirksame Bekämpfung sexueller Ausbeutung.

Denn statt alle Kräfte auf die Bekämpfung wirklicher Kinderpornografie zu konzentrieren, greift die überbordende Kriminalisierung tief in die Lebensrealität und Selbstbestimmung junger, sogar erwachsener Menschen ein.

Keinem 10jährigen in Pornografie missbrauchten Kind ist damit geholfen, wenn (nicht einmal pornografische sondern bloß) erotische (sogar bloß simulierte) Bilder 22jähriger Erwachsener kriminalisiert werden, weil diese Erwachsenen (in den Augen von Polizei, Staatsanwalt, Gericht) wie 17 aussehen.

Die Strafverfolgungsbehörden werden mit immer mehr unnützer Kriminalisierung von Handlungen belastet, die mit Kinderpornografie nichts zu tun haben, und ihnen immer weniger Ressourcen zur Bekämpfung der wirklichen Kinderpornografie lassen.

Kinderpornografen können sich freuen.

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