Gleichbehandlung kommt in Brandenburg nicht von allein

(Gaybrandenburg - communityTicker) Bekanntermassen kommt in Brandenburg ja nichts von allein und von den alten friederizianischen Tugenden wie Toleranz und allgemeiner Gleichbehandlung  haben wir uns auch meilenweit entfernt. Schon desöfteren haben wir ja hier die Mißstände angeprangert, dass in der Politik in Brandenburg die Umsetzung der Gleichbehandlung von homosexuellen Menschen offensichtlich zum Stillstand gekommen ist, weil Teile unserer Politiker glauben schon alles getan zu haben, bzw. dass wir mit Lippenbekentnissen abgespeist werden können.

arbeitsgericht-640x417propertypanorama.jpgNun könnte eine Entscheidung des Hamburger Arbeitsgerichts auch hier in Brandenburg endlich für Bewegung sorgen, was die Gleichstellung homosexueller Paare in der Altersversorgung der Beamten anbelangt, sofern die Vorlageentscheidungen des BVerfG und des EuGH zu unseren Gunsten ausgehen.

Nach dem 1. Ruhegeldgesetz der Freien und Hansestadt Hamburg erhalten die ehemaligen Angestellten und Arbeiter/innen des Hamburger Öffentlichen Dienstes, die mit einem gleichgeschlechtlichen Partner oder Partnerin in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, nach ihrem alters- oder krankheits­bedingten Ausscheiden aus dem aktiven Dienst eine erheblich geringere Zusatz­versorgung als ihre verheirateten Kollegen. Ein 75-jähriger ehemaliger Angestellter, der seit 1969 mit einem anderen Mann fest zusammenlebt und 2001 die Lebenspartnerschaft nach dem neuen Lebenspartnerschaftsgesetz eingegangen ist, klagt dagegen vor dem Arbeitsgericht Hamburg auf Gleichbehandlung. Im Fall des Klägers beträgt der Unterschied seiner Versorgungsbezüge zu den entsprechenden Bezügen eines Verheirateten ca. € 300,00 im Monat.

 

Das Arbeitsgericht Hamburg, hat mit Beschluss vom 15. November 2006 (Aktenzeichen 26 Ca 209/05) den Rechtsstreit ausgesetzt und sowohl dem Europäischen Gerichtshof als auch dem Bundesverfassungsgericht und dem Hamburgischen Verfassungsgericht vorgelegt, weil die vom Kläger angegriffene gesetz­liche Regelung nach Auffassung der Kammer sowohl gegen die Europäische Gleich­behandlungsrichtlinie 2000/78/EG als auch gegen den Gleichheitsgrundsatz nach Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz verstoße. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass nach Artikel 6 Abs. 1 Grundgesetz Ehe und Familie unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stünden. Es erscheine „kaum vorstellbar, dass der Gesetzgeber verheiratete Menschen dazu motivieren könne, Kinder zu zeugen und für sie Verantwortung zu übernehmen, weil dafür 30 oder 40 Jahre später die Rente etwas höher ist“. Folglich sei die vom Kläger ange­griffene Regelung des Hamburgischen Ruhegeld­rechts „durch keinerlei Sachgründe gerechtfertigt und daher verfassungs­widrig“.

 

Das Arbeitsgericht Hamburg hat für den 10. Januar 2007, 14 Uhr, Saal 314, Osterbekstraße 96 einen weiteren Verhandlungstermin angesetzt, um mit den Parteien zu erörtern, wie sich das im August 2006 in Kraft getretene Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz auf den Rechtsstreit auswirkt.

 

Arbeitsgericht Hamburg
Presserichterin des Arbeitsgerichts Hamburg
Eveline von Hoffmann
Tel: (040) 428 63 5701
Fax: (040) 428 63 5194

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